Die Tschechische Republik ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem 21. Dezember 2007 auch voll in den Raum des Schengener Abkommens integriert.
Tschechien gehört damit zu der Gruppe der EU-Staaten, die grundsätzlich keine Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen mehr vornehmen. Für die Einfuhr bestimmter Waren gibt es aber dennoch weiterhin Einschränkungen.
Nicht alles, was in Tschechien und insbesondere auch an den grenznahen Asia-Märkten angeboten wird, kann ohne weiteres nach Deutschland mitgebracht werden. Bestimmte Waren wie Arznei- und Betäubungsmittel (Drogen) oder Feuerwerkskörper unterliegen in Deutschland Genehmigungspflichten oder Verboten. Geldmittel ab einem Wert von 10.000 Euro müssenauf Befragen angemeldet werden.
Waren mit Einfuhrbeschränkungen
- Arznei- und Betäubungsmittel (Drogen)
- Bargeld
- Feuerwerkskörper
- Jugendgefährdende Schriften oder Medien und verfassungswidrige Schriften
- Waffen und Munition
Voraussetzung für abgabenfreie Wareneinfuhr: Verwendung zu privaten Zwecken
Reisende können für ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten von Tschechien nach Deutschland mitbringen. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel wurden deshalb die folgenden, auf den Webseiten der deutschen Zollbhörde veröffentlichten Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:
Tabakwaren
Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak | 1 Kilogramm |
Alkoholische Getränke
Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka) |
10 Liter |
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala) |
20 Liter |
Schaumwein | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Anmerkung: Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.
Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren
Kaffee | 10 Kilogramm |
Kaffeehaltige Waren | 10 Kilogramm |
Anmerkung: Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG). Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert.
Hinweise zu den Richtmengen
- Die Richtmengen gelten nur, wenn die Waren von den Reisenden als Privatperson persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die nach Deutschland mitgebrachten Genussmittel aus dem "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, zum Beispiel in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind.
- Die Waren müssen außerdem für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein.
- Wenn mehr als die oben genannten Mengen transportiert werden, besteht die Vermutung, dass die Waren gewerblich verwendet werden sollen. Diese Annahme kann gegebenfalls jedoch ausgeräumt werden, indem man nachweist, dass die mitgebrachten Waren tatsächlich zu privaten Zwecken verwendet werden.
Besonderheiten zum Kauf und Einfuhr von Tabakwaren
Die Deutsche Zollbehörde warnt Reisende allgemein vor dem Kauf von Zigaretten mit unklarer oder dubioser Herkunft:
"Unabhängig von den Richtmengen für private Zwecke stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, eine Steuerhehlerei (§ 374 der Abgabenordnung) dar und kann entsprechend geahndet werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden.
Ob die Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, ist zu erkennen anhand
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Steuerzeichen (Banderole),
- den aufgebrachten (Sprache und Schrift) oder insbesondere den fehlenden Gesundheitshinweisen, gegebenenfalls den Angaben zum Nikotin- und Teergehalt,
- der Umstände des Erwerbs (Preis deutlich niedriger als im Geschäft, für Tabakwaren der gleichen Marke gibt es unterschiedliche Preise, Tabakwaren werden nicht offen zum Verkauf angeboten).
Tabakwaren der Marke "Jin Ling" sind immer vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht."
Sind Tabakwaren (insbesondere Zigaretten) in einem anderen Mitgliedstaat mit deutschen Steuerzeichen versehen, ist dies ein deutlicher Hinweis auf illegal gehandelte Ware.