Wenn Sie Bürger eines der EU/EWR-Mitgliedsländer oder der Schweiz sind und in die Tschechische Republik kommen, müssen Sie auf deren Territorium Folgendes erledigen:
Aufenthaltsregistrierung:
Wenn Ihr voraussichtlicher Aufenthalt auf dem Territorium der Tschechischen Republik länger als 30 Tage dauern wird, ist es Ihre Pflicht, den Aufenthalt innerhalb von 30 Tagen ab Betreten des Landes bei der Ausländerpolizei zu melden.
Aufenthaltserlaubnis:
Wenn Sie für eine Dauer von länger als drei Monaten bleiben möchten, müssen Sie bei der regionalen Dienststelle des Innenministeriums (Abteilung Asyl- und Migrationspolitik) eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Halten Sie hierfür folgende Dokumente bereit:
- einen gültigen Reisepass oder ein anderes gültiges Reisedokument;
- einen Beleg über die Krankenversicherung;
- ein Dokument, das den Zweck des Aufenthalts bestätigt.
Gründe für den Aufenthalt sind nach den Richtlinien der Europäischen Kommission:
- Arbeit;
- Studium;
- wirtschaftliche Aktivität;
- Familienzugehörigkeit.
Auch wenn Sie keine Aufenthaltserlaubnis benötigen (Aufenthaltsdauer kürzer als drei Monate), empfehlen wir Ihnen, sich bei der Ausländerpolizei registrieren zu lassen. Einige Institutionen, insbesondere Bank- und Steuerinstitutionen, können das verlangen.