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Tschechien OnlineTschechien Online | Rubrik: Politik | 26.11.2008
Tschechiens Staatspräsident bezeichnet Lissabon-Urteil als "laienhaft und fehlerhaft"

Prag - Der tschechische Staatspräsident Václav Klaus hat am Mittwoch das Brünner Verfassungsgericht scharf kritisiert. Als Reaktion auf das Urteil zum Lissabon-Vertrag des Gerichts veröffentliche Klaus eine offizielle Stellungnahme, in der es heißt, die Urteilsbegründung sei "laienhaft und konzeptionell fehlerhaft".

Das Gericht hatte am Mittwochvormittag erklärt, dass der EU-Reformvertrag mit der tschechischen Verfassung vereinbar sei und damit den Weg frei gemacht für die Abstimmung über das Vertragswerk in den beiden Parlamentskammern.

Staatspräsident Klaus gab sich von dem Urteil selbst nicht überrascht. Der Text sei bereits vor der gestrigen Gerichtsverhandlung geschrieben worden und reflektiere nicht seine am Dienstag vorgebrachten juristischen Einwände.

Nach Einschätzung des Präsidenten ist die Gerichtsverhandlung "von einer juristischen auf eine politische Ebene verschoben" worden. Angesichts der Aufgabe, die das Verfassungsgericht habe, sei dies" fast unglaublich" heißt es in der Stellungnahme. Klaus rief die tschechischen Abgeordneten und Senatoren zugleich indirekt auf, sich mit weiteren Einwänden an das Verfassungsgericht zu wenden. Positiv wertet Klaus lediglich die Tatsache, dass die gestrige Verhandlung öffentlich gewesen sei.

Verfassungsgericht kann in Sachen "Lissabon" erneut angerufen werden

Wie die Nachrichtenagentur ČTK (Prag) meldet, muss mit dem aktuellen Urteil des Verfassungsgerichts tatsächlich nicht unbedingt das letzte juristische Wort in Sachen Lissabon-Vertrag gesprochen worden sein. So sei es durchaus möglich, dass sich das Verfassungsgericht in Brünn erneut mit der Prüfung des EU-Reformvertrags befassen muss.

Abgeordneten, Senatoren und dem Staatspräsidenten stehe nämlich auch weiterhin die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Teile des Vertragswerks zu stellen. Denn das Gericht habe nicht den Vertrag als Ganzes auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft, sondern nur die konkreten Teile, gegen deren Verfassungsmäßigkeit Argumente vorgebracht worden waren. (nk)

Themen: Vertrag von Lissabon, Verfassungsgericht

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