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Tschechien OnlineTschechien Online | Rubrik: Wirtschaft | 24.10.2006
Tschechische Republik klopft "Domaingrapschern" auf die Finger

Berlin/Prag - Die Tschechische Republik hat unter Federführung ihrer Botschaft in Berlin durch eine Rechtsanwaltskanzlei in der deutschen Hauptstadt in den vergangenen Monaten in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Berlin eine Initiative gegen den Missbrauch ihres Staatsnamens zu kommerziellen Zwecken gestartet.

Zwischenzeitlich liegt das erste Urteil in einem von insgesamt fünf Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Dies teilt die Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin heute auf ihren Internetseiten mit.

Mit einem Urteil vom 26.09.2006 hat demnach das Landgericht Berlin dem Inhaber der Domains tschechische-republik.at, tschechische-republik.ch und tschechische-republik.com bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zur Kennzeichnung von Internetdomains die Bezeichnung „tschechische-republik“ zu verwenden (Urteil des LG Berlin vom 26.09.2006, Az. 9 O 355/06).

Der Inhaber der Domains hatte die Domains auf einer Internet-Verkaufsplattform zum Kauf angeboten und mit den Domains Werbung für ein Hotelbuchungssystem betrieben.

Dazu zitiert die Webseite der Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin den stellvertretenden Botschafter der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland: „Es ist für uns befremdend, wenn zwischen offiziellen Internetseiten der Tschechischen Republik und privaten Seiten nicht unterschieden werden kann. Deshalb müssen wir uns davor schützen, dass deutsche Firmen oder Privatpersonen Internetdomains registrieren, die mit offiziellen staatlichen Domains der Tschechischen Republik oder ihrer Behörden verwechselt werden können.“

Rechtsanwalt Frank Metzing von der mit dem Fall betrauten Berliner Kanzlei sieht sich angesichts des Grundsatzurteils des Landgerichts Berlin in seiner Auffassung bestätigt: „Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber von so erfreulicher Klarheit, dass es auch in einem Berufungsverfahren Bestand haben dürfte. Zwar ist die Bezeichnung ‚Tschechische Republik’ nicht der eigentliche Staatsname unserer Mandantin, aber sie tritt in der Bundesrepublik und in deutschsprachigen Publikationen beispielsweise der Europäischen Union unter diesem Namen auf, so dass der Gebrauch des Namens ‚Tschechische Republik’ zur Kennzeichnung von Domains nur ihr zusteht. Es wäre für unsere Mandantschaft völlig inakzeptabel, wenn ihr Name mit zweifelhaften kommerziellen Aktivitäten im Internet in Verbindung gebracht werden würde.“ (nk/gp)

Themen: Internet, Justiz
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