In der Tschechischen Republik ist für einen Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis vom Gesetz ein rechtmäßiger Urlaub von vier Wochen Dauer pro Kalenderjahr festgelegt. Eine allgemeine Verlängerung des Urlaubs kann vom Kollektivvertrag festgelegt werden. Einige Gruppen von Arbeitnehmern haben Anspruch auf einen Urlaub von fünf Wochen Dauer (Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung, der Selbstverwaltung, von Beitragsorganisationen) oder von acht Wochen (pädagogische und akademische Mitarbeiter).
Das Recht auf Inanspruchnahme des ganzen Urlaubs entsteht durch Ableisten von 60 Tagen; wenn der Arbeitnehmer kürzere Zeit arbeitet, kann er ein Zwölftel des Gesamturlaubs, der ihm für ein Jahr zusteht, in Anspruch nehmen.
Den Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber nach Vereinbarung mit dem Gewerkschaftsverband, ggf. mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat das Recht, mindestens zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen.
Weitere Arten von Urlaub und Arbeitsruhe:
- Mutterschaftsurlaub – steht einer Mutter für die Zeit von 28 Wochen zu, bei zwei oder mehr Kindern 37 Wochen.
- Elternurlaub – wird auf Antrag der Mutter oder dem Vater nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs oder bei Übernahme eines Kindes in Pflege höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährt.
- Zusatzurlaub – eine Woche Urlaub mehr pro Jahr steht Arbeitnehmern bei der Verrichtung von Arbeiten zu, die besonders schwierig oder gesundheitsschädlich sind.
- Freistellung zum Zweck der Vertiefung oder Erhöhung der Qualifikation, die zur Verrichtung der Arbeit vorgeschrieben ist
Staatliche Feiertage und Tage der Arbeitsruhe:
Staatliche Feiertage:
1. Januar – Tag der Wiederherstellung des selbständigen tschechischen Staates
8. Mai – Tag der Befreiung
5. Juli – Tag der slawischen Glaubensapostel Kyrill und Method
6. Juli – Tag der Verbrennung von Magister Jan Hus
28. September – Tag der tschechischen Staatlichkeit
28. Oktober – Tag der Entstehung eines selbständigen tschechoslowakischen Staates
17. November – Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie
Andere arbeitsfreie Feiertage:
1. Januar – Neujahr
Ostermontag
1. Mai – Feiertag der Arbeit
24. Dezember – Heiliger Abend
25. Dezember - 1. Weihnachtsfeiertag
26. Dezember - 2. Weihnachtsfeiertag
Bei Arbeit an einem Feiertag steht dem Arbeitnehmer nach dem Gesetz ein Zuschlag zu.