Eine Person, die ein Unternehmen gründen will, ist verpflichtet, ihren Entschluss dem Gewerbeamt zu melden, wo sie einen so genannten Gewerbeschein (heute Auszug aus dem Handelsregister) erwerben muss, der auch bei der Registrierung beim Finanzamt und bei weiteren Gelegenheiten erforderlich ist (Registrierung im Großhandel, Eröffnung eines Bankkontos u.ä.).
Mit dem ersten Gewerbeschein wird Ihnen eine Identifizierungsnummer zugeteilt (IČ, IČO). Das Gewerbeamt ist verpflichtet, den Gewerbeschein innerhalb von 15 Tagen ab Anmeldung auszustellen. Die Anmeldung des Gewerbes wird von einer natürlichen Person beim örtlich zuständigen Gewerbeamt abgewickelt; dies ist in der Regel das Gewerberessort auf dem Stadtamt. Für die Ausstellung eines Gewerbescheins ist jeder verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, diese muss vor der Einreichung der Gewerbeanmeldung gezahlt werden.
Die Höhe der Gebühr beträgt 1 000 CZK für jeden Gewerbeschein. Im Falle des Betreibens eines industriellen Gewerbes beträgt diese Gebühr 10 000 CZK.
Ausländische Staatsangehörige, die in der Tschechischen Republik als Selbstständige tätig werden wollen, müssen einen gemeldeten Wohnsitz nachweisen, strafrechtlich unbescholten und rechtsfähig sein sowie eine Gebühr in Höhe von 1 000 CZK entrichten. Der Selbstständige leistet regelmäßige Vorauszahlungen an die Sozialversicherung, die Gesundheitsversicherung und die Krankenversicherung. Die Krankenversicherung ist in diesem Falle freiwillig. Für Selbstständige aus EU/EWR-Staaten, die sich länger als drei Monate auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten, ist die Vorlage eines Mietvertrages, eines Auszugs aus dem Strafregister des letzten Aufenthaltslandes und der Einwilligung in den Betriebsort (Zustimmung des Eigentümers der Immobilie) verbindlich. Die Gebühren betragen wie für Bürger der Tschechischen Republik 1 000 CZK.
Es gibt drei Gewerbetypen: freie, gebundene und konzessionierte.