In der Tschechischen Republik gibt es staatliche und nichtstaatliche Gesundheitseinrichtungen. Fast alle haben einen abgeschlossenen Vertrag über die Gewährung und Vergütung von Gesundheitsfürsorge mit einer Krankenversicherung und gewähren den versicherten Patienten Gesundheitsfürsorge für eine symbolische Gebühr.
Bei einer Erkrankung wendet sich der Patient üblicherweise zuerst an einen Arzt der primären Fürsorge (praktischer Arzt, Zahnmediziner, Gynäkologe). Es muss in Betracht gezogen werden, dass der Arzt, bei dem man sich zuerst registrieren lassen muss, einen abgeschlossenen Vertrag mit der Krankenkasse hat, bei der der Patient versichert ist.
Ein Facharzt kann von einem Patienten in der Tschechischen Republik auch ohne Empfehlung eines Arztes der primären Fürsorge aufgesucht werden.
Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung und für Bedarf an ärztlicher Fürsorge außerhalb der Sprechstunden des behandelnden Arztes fungieren in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen Bereitschaftsdienste.
In ernsteren Fällen wird empfohlen, sich direkt an ein Krankenhaus zu wenden, wo eine komplexe Behandlung geleistet wird. Bei einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall, wenn der Patient nicht selbst den Arzt aufsuchen kann, ist ein Rettungsdienst vorhanden, der unter der Telefonnummer 155 erreicht werden kann.
In der Tschechischen Republik wurden Gebühren in Höhe von 30 CZK eingeführt, um Verschwendung und Missbrauch medizinischer Leistungen vorzubeugen und einzuschränken. Immer, wenn der Versicherte eine medizinische Leistung in Anspruch nimmt, muss er diesen symbolischen Betrag bezahlen. Die Gebühren sind fällig für den Arztbesuch (Praxisgebühr), die Abgabe von Medikamenten, den Aufenthalt im Krankenhaus und für den ärztlichen Notdienst. Eine Gebühr von 30 CZK gilt auch für die Ambulanzen der Krankenhäuser, und zwar an Werktagen von 7.00 bis 17.00 Uhr. Nach 17 Uhr handelt es sich dann nicht mehr um die normale Sprechstunde, sondern um den ärztlichen Notdienst, für den eine andere Gebühr, und zwar in Höhe von 90 Tschechischen Kronen, gilt.
Die Gebühr ist nicht zu zahlen, wenn keine klinische Untersuchung durchgeführt wird, wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung oder eine diagnostische und Laboruntersuchung handelt bzw. bei medizinischen Sonderleistungen (Dispensairebetreuung bei schwerkranken Kindern und schwangeren Frauen, Hämodialyse bzw. Blutspenden).
Die Gesundheitsfürsorge wird in der Tschechischen Republik vorwiegend auf der Grundlage der öffentlichen Pflichtkrankenversicherung gewährt. Die vertragliche Krankenversicherung ist eine Ergänzungsform. Auf die öffentliche Krankenversicherung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik entsteht aus dem Gesetz ein Anspruch für diejenigen, die hier ihren ständigen Aufenthalt haben oder Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber sind, der hier seinen Sitz hat. Die Beteiligung an der öffentlichen Krankenversicherung ist durch das Gesetz begründet, es ist also für deren Entstehung keine Verhandlung mit einer Krankenkasse notwendig.
Sie können jedoch die Krankenkasse wählen, bei der Sie versichert sein möchten. Diejenigen, die die Bedingungen für eine Beteiligung an der öffentlichen Krankenversicherung nicht erfüllen, können eine vertragliche Krankenversicherung abschließen. Eine vertragliche Krankenversicherung können Sie nur mit der Všeobecná zdravotní pojišťovna (Allgemeinen Krankenkasse der Tschechischen Republik - VZP ČR) abschließen.
Wenn Sie sich zwischen den EU-Staaten bewegen, sollten Sie nur in einem Staat versichert sein. Das ist in der Regel der Staat, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie in zwei oder mehreren Staaten gleichzeitig arbeiten und in einem dieser Staaten wohnen, sind Sie im Staat des Wohnsitzes versichert. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, der von einem anderen Mitgliedstaat in die Tschechische Republik entsandt wird, bleiben Sie bei diesem Staat versichert. In jedem Fall ist es erforderlich, sich mit einem Formular, das von einer Krankenkasse in Ihrem Land ausgestellt wurde, auszuweisen.
Dieses Formular müssen Sie sich vor der Ausreise in die Tschechische Republik ausstellen lassen. Das gilt auch für Familienangehörige. Das Formular muss entweder direkt beim Arzt, im Krankenhaus oder bei dem örtlichen Träger der Krankenversicherung vorgelegt werden. Personen, die an der öffentlichen oder vertraglichen Krankenversicherung beteiligt sind, haben die Pflicht, regelmäßig einen Versicherungsbeitrag zu zahlen. Diese Pflicht entsteht mit dem Tag des Versicherungsbeginns